Artikel 4
Bezüglich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Abkommens kann jede Vertragspartei:
- a) in Fällen, wo in den Prüfungsanforderungen für einen ausländischen akademischen Grad beziehungsweise ein ausländisches Hochschulzeugnis bestimmte für den gleichwertigen nationalen Grad beziehungsweise das gleichwertige nationale Hochschulzeugnis vorgeschriebene Fächer nicht aufscheinen, die Anerkennung bis zur Ablegung einer Zusatzprüfung aus den betreffenden Fächern versagen;
- b) die Träger eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise die Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses auffordern, eine Prüfung in ihrer Amtssprache beziehungsweise einer ihrer Amtssprachen abzulegen, falls die Studien in einer anderen Sprache betrieben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10009259
Dokumentnummer
NOR40084144
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