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Artikel 3 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1956

Artikel 3

Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.

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