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Artikel 3 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 3

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit insbesondere bei der Kartierung, der Ausweisung, Pflege und Überwachung von Schutzgebieten und sonstigen schützenswerten Elementen von Natur- und Kulturlandschaft, der Biotopvernetzung, der Aufstellung von Konzepten, Programmen und/oder Plänen der Landschaftsplanung, der Vermeidung und dem Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, der systematischen Beobachtung von Natur und Landschaft, der Forschung sowie bei allen sonstigen Maßnahmen zum Schutz von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume einschließlich der Festlegung vergleichbarer Kriterien, soweit dies erforderlich und zweckmäßig ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Naturschutz und in der Landschaftspflege auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich ist.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich bei nutzungsbeschränkenden Auflagen im Sinne der Ziele dieses Protokolls um eine Abstimmung der Rahmenbedingungen.

Schlagworte

Naturlandschaft, Tierart

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002267

Dokumentnummer

NOR40036605

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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