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Artikel 2 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 2

Grundverpflichtungen

Im Einklang mit diesem Protokoll verpflichtet sich jede Vertragspartei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz, die Pflege und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft im Alpenraum, einschließlich der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer ökologisch tragbaren Nutzung sicherzustellen.

Schlagworte

Tierart

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002267

Dokumentnummer

NOR40036604

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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