vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 bis Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 3 bis

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

  1. a) zu dem Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
  1. i) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Atomwaffen in einer Weise gegen ein Schiff oder auf einem Schiff einsetzt oder von einem Schiff aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
  2. ii) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Ziffer i nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einem Schiff aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
  3. iii) ein Schiff in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht, oder
  4. iv) droht, eine unter Ziffer i, ii oder iii genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
  1. b) Folgendes an Bord eines Schiffes befördert:
  1. i) Sprengsätze oder radioaktives Material in der Kenntnis, dass diese verwendet werden sollen, um den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden zu verursachen oder um zu drohen, dies zu verursachen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
  2. ii) biologische, chemische oder Atomwaffen, in der Kenntnis, dass es sich um eine biologische, chemische oder Atomwaffe im Sinne des Artikels 1 handelt, oder
  3. iii) Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, in der Kenntnis, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit verwendet werden sollen, die nicht Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer umfassenden IAEO-Übereinkunft über Sicherungsmaßnahmen unterliegt, oder
  4. iv) Ausrüstungen, Materialien und Software oder damit zusammenhängende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Atomwaffe – beitragen, und beabsichtigt, sie für einen solchen Zweck zu verwenden.

(2) Es ist keine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, einen Gegenstand oder Material zu befördern, der beziehungsweise das von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder, sofern er beziehungsweise es mit Atomwaffen oder sonstigen Atomsprengkörpern im Zusammenhang steht, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erfasst ist, wenn der Gegenstand oder das Material zum oder vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Atomwaffen oder sonst wie unter dessen Kontrolle befördert wird, sofern

  1. a) die sich daraus ergebende Weitergabe oder Entgegennahme des Gegenstands oder Materials, auch innerhalb eines Staates, den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen nicht widerspricht und,
  2. b) falls der Gegenstand oder das Material für Trägersysteme von Atomwaffen oder sonstigen Atomsprengkörpern eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Atomwaffen bestimmt ist, der Besitz solcher Waffen oder Sprengkörper nicht den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus jenem Vertrag widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121805

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)