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ARTIKEL 3 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

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