vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 4 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

ARTIKEL 4

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen gemäß dem nationalen Recht zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, verwendet werden.

(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur natürlichen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem nationalen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die den Zugang für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

(5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)