ARTIKEL 5
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN
(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen nationalen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.
(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.
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