Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Um die Umsetzung des CBE-Übereinkommens zu erleichtern sowie im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, bemühen sich die Parteien um die Benennung einer einzigen Nationalen Kontaktstelle bei der Umsetzung der genannten Richtlinie sowie der Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 10 des CBE-Übereinkommens.
(2) In Ermangelung einzelstaatlicher Regelungen zur Bestimmung der Nationalen Kontaktstellen gemäß dem CBE-Übereinkommen und/oder in Ermangelung einer Notifizierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens, gilt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2015/413 benannte Nationale Kontaktstelle als Nationale Kontaktstelle für alle Zwecke des CBE-Übereinkommens.
(3) Zum Zwecke der Umsetzung des CBE-Übereinkommens haben sich die benannten nationalen Kontaktstellen die gemäß Artikel 4 dieses ATIA definierten Datasets unter Verwendung des XML-Dokumentformats gegenseitig zu übermitteln.
(4) Die technischen Details betreffend der Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat werden im Benutzerleitfaden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens und Artikel 9 dieses ATIA festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010234
Dokumentnummer
NOR40204367
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