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Artikel 3 Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel 3

Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein von der Regierung des Königreiches Belgien im Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter Direktor befindet, wird beauftragt:

  1. 1. Während der Tagungen Vorsorge für das Sekretariat der Ständigen Internationalen Kommission zu treffen;
  2. 2. zwischen den Tagungen Vorsorge zu treffen für den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und Archivdienste; unter dieser Bezeichnung zentralisiert das Ständige Büro Akten, Dokumente und technische Publikationen, bewahrt die Stempel der offiziell anerkannten Beschußzeichen auf, klassifiziert, übersetzt und übermittelt den Vertragsparteien Informationen jeder Art über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Apparaten für industrielle und berufliche Zwecke nicht nur der Vertragsstaaten, sondern auch aller anderen Staaten, sowie über die Modalitäten der Kontrolle und Prüfung deren Munition.

    Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Belgien.

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