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Artikel 3 Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2011

Zum Inkrafttreten vgl. § 0.

Artikel 3

Lenkungsgruppe

(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.

(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:

  1. 1. Aktualisierung der Anlage 1 gemäß Art. 2 Abs. 5
  2. 2. Auswahl der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe gemäß Art. 4
  3. 3. Akkordierung der Öffentlichkeitsarbeit und
  4. 4. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Lenkungsgruppe und die Akkreditierungsgruppe.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z. 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141807

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