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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1984

Artikel 3

Beachtung von Rechtsvorschriften

(1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Beförderungsfahrten im Sinne dieses Abkommens verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht, entsprechen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, einander Änderunge oder Novellierungen bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit und des Kraftfahrrechts mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149573

alte Dokumentnummer

N9198414508L

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