Artikel 4
Übertretungen
(1) Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens durch den Unternehmer oder den Lenker eines Personen- oder Güterkraftfahrzeug kann die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte (ungeachtet der gesetzlichen Strafen, die von den Gerichten oder Vollzugsbehörden dieser Vertragschließenden Partei verhängt werden können), die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei von der Übertretung verständigen, die daraufhin alle von ihren innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Schritte ergreifen kann.
(2) Die zuständige Behörde, die eine solche Verständigung erhält, hat die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei so schnell wie möglich von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Schlagworte
Personenkraftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011582
Dokumentnummer
NOR12149574
alte Dokumentnummer
N9198414509L
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