Artikel 3
Beachtung von Rechtsvorschriften
(1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Beförderungsfahrten im Sinne dieses Abkommens verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht, entsprechen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, einander Änderunge oder Novellierungen bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit und des Kraftfahrrechts mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011582
Dokumentnummer
NOR12149573
alte Dokumentnummer
N9198414508L
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