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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet, wie beispielsweise

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beider Staaten den Erfahrungs- und Informationsaustausch auch über Umgestaltungs- und Optimierungskonzepte, technologische Strategien sowie über Mechanismen und Gestaltungsmöglichkeiten der Marktwirtschaft als auch die Zusammenarbeit bei der Berufsausbildung und Managementschulung besonders fördern.

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