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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel 3

Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Artikel 2 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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