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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel 4

Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.

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