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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Artikel 3

Sport

Die Vertragsparteien ermutigen zu freundschaftlichen Beziehungen im Bereich des Sports durch folgende Maßnahmen:

  1. a) Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;
  2. b) Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und –einrichtungen;
  3. c) Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und
  4. d) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012032

Dokumentnummer

NOR40247402

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