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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 3

Sonstige Arten der Zusammenarbeit

(1) Die Parteien arbeiten in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht zusammen, um insbesondere Naturkatastrophen sowie technische oder technologische Unfälle zu verhüten oder deren Folgen abzuschwächen, indem sie die folgenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet beider Parteien durchführen:

  1. (a) Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen sowie
  2. (b) Expertentreffen
  3. (c) Forschungs- und Ausbildungsprogramme
  4. (d) Fachlehrgänge und Übungen für Hilfsaktionen.

(2) Die Zusammenarbeit beinhaltet auch einen Informationsaustausch über Risiken und Schäden, die auftreten und das Hoheitsgebiet der anderen Partei treffen können.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266168

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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