Artikel 3
Jeder der Vertragsstaaten soll auf seinem Staatsgebiet die Errichtung und den Betrieb von kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Institutionen, die der andere Vertragsstaat bereits gegründet hat oder zu gründen wünscht, begünstigen und erleichtern. Sie entsenden an diese Institutionen qualifizierte Lehrer, die den Anforderungen des Entsendestaates zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10009682
Dokumentnummer
NOR12122695
alte Dokumentnummer
N7198910953L
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