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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 3

Jeder der Vertragsstaaten soll auf seinem Staatsgebiet die Errichtung und den Betrieb von kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Institutionen, die der andere Vertragsstaat bereits gegründet hat oder zu gründen wünscht, begünstigen und erleichtern. Sie entsenden an diese Institutionen qualifizierte Lehrer, die den Anforderungen des Entsendestaates zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122695

alte Dokumentnummer

N7198910953L

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