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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 4

Jeder der Vertragsstaaten soll hinsichtlich seines Staatsgebietes die Einreise, den Aufenthalt, die Bewegungsfreiheit und die Ausübung der Tätigkeit der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates im Rahmen dieses Abkommens erleichtern und ihnen folgende Vorrechte gewähren:

  1. a) gebühren- und abgabenfreie Erteilung allfälliger Sichtvermerke,
  2. b) Überweisung von Honorarzahlungen in frei konvertierbarer Währung gemäß den in beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften,
  3. c) Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen für gebrauchte Waren, die anläßlich der Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet eines der Vertragsstaaten zur weiteren Benutzung im Haushalt eingebracht oder zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, gebührenfrei

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122696

alte Dokumentnummer

N7198910954L

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