Artikel 4
Jeder der Vertragsstaaten soll hinsichtlich seines Staatsgebietes die Einreise, den Aufenthalt, die Bewegungsfreiheit und die Ausübung der Tätigkeit der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates im Rahmen dieses Abkommens erleichtern und ihnen folgende Vorrechte gewähren:
- a) gebühren- und abgabenfreie Erteilung allfälliger Sichtvermerke,
- b) Überweisung von Honorarzahlungen in frei konvertierbarer Währung gemäß den in beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften,
- c) Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen für gebrauchte Waren, die anläßlich der Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet eines der Vertragsstaaten zur weiteren Benutzung im Haushalt eingebracht oder zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, gebührenfrei
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10009682
Dokumentnummer
NOR12122696
alte Dokumentnummer
N7198910954L
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