Artikel 3
Jeder Vertragsstaat stellt jährlich entsprechende Stipendien für solche Studierende und absolvierte Akademiker des anderen Landes zur Verfügung, welche die notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie sprachlichen Qualifikationen zur Durchführung von Spezialstudien und wissenschaftlichen Arbeiten an den akademischen Institutionen und Forschungsstätten des anderen Landes besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122441
alte Dokumentnummer
N7198816952J
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