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Artikel 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Kunsthochschulen. Die Vertragsstaaten tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus, sei es durch Einladung von Gastprofessoren und Lektoren, sei es durch Einladung zu kürzeren Aufenthalten, die Gastvorträgen oder befristeter wissenschaftlicher Zusammenarbeit gewidmet sind.

(2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gemeinsamen Durchführung von Forschungsprojekten.

(3) Die Vertragsstaaten werden einen Erfahrungs- und Informationsaustausch auf dem Gebiet des Hochschulwesens, insbesondere hinsichtlich der Organisation der Studien an Universitäten und Hochschulen, durchführen.

Schlagworte

Erfahrungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122440

alte Dokumentnummer

N7198816951J

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