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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat stellt jährlich entsprechende Stipendien für solche Studierende und absolvierte Akademiker des anderen Landes zur Verfügung, welche die notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie sprachlichen Qualifikationen zur Durchführung von Spezialstudien und wissenschaftlichen Arbeiten an den akademischen Institutionen und Forschungsstätten des anderen Landes besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122441

alte Dokumentnummer

N7198816952J

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