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ARTIKEL 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

ARTIKEL 3

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehen bereits mehrere Abkommen, die den erleichterten Grenzübertritt ihrer Staatsbürger regeln. Die Vertragsparteien werden weiterhin bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Touristenreisen österreichischer Staatsbürger nach Italien und italienischer Staatsbürger nach Österreich noch mehr zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

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