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Artikel 3 Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2000

Artikel 3

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:

Schlagworte

Agroindustrie, Wasserwirtschaft, Industriezulieferung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016862

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