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Artikel 3 Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Artikel 3

Artikel 3

In Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der jeweils vertretenden Partei ermächtigt, Konsultationen mit der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde oder mit dem Außenministerium der vertretenen Partei zu führen.

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