Artikel 2
In Anwendung des Artikels 1 sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einschließlich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, sowie die Rechtsvorschriften des vertretenden Staates anwendbar und die die Interessen der vertretenen Partei zu berücksichtigen.
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