Artikel 1
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Vertragsparteien können einander im Rahmen dieses Abkommens und der Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 5 im Verfahren zur Erteilung von Visa vertreten. Diese Vertretung kann die Information über die Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums, die Vereinbarung von Terminen, die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und Belegen, die Erfassung der Antragsdaten einschließlich biometrischer Daten und die Einziehung der Bearbeitungsgebühren umfassen.
(2) In Anwendung des Absatzes 1 leisten die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien einander jede zweckmäßige Hilfestellung. An Orten, an denen lediglich eine der beiden Vertragsparteien über eine Vertretungsbehörde verfügt, leistet diese Vertretungsbehörde der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde der anderen Vertragspartei Hilfestellung.
(3) Ab Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstandes für die Republik Ungarn vertreten die Vertragsparteien einander in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von einheitlichen Visa.
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