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Artikel 3 Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 3

Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bildet dieses Zusatzprotokoll einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Staat mehr Vertragspartei des Abkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10004431

Dokumentnummer

NOR12048464

alte Dokumentnummer

N3198513484L

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