ARTIKEL 3
ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN
(1) Die für die allgemeine Umsetzung dieses Abkommens zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden (NSAs) sind:
Für die Republik Österreich:
Bundeskanzleramt
Informationssicherheitskommission (NSA)
ÖSTERREICH
Für die Republik Finnland:
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Finnland
Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)
FINNLAND
(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere zuständige Sicherheitsbehörden mit, die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig sind, sowie wie jede spätere Änderungen dieser Zuständigkeiten. Diese Mitteilungen enthalten auch die Kontaktinformationen der NSAs und anderer zuständiger Sicherheitsbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010199
Dokumentnummer
NOR40201981
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