vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 3 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

ARTIKEL 3

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

(1) Die für die allgemeine Umsetzung dieses Abkommens zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden (NSAs) sind:

Für die Republik Österreich:

Bundeskanzleramt

Informationssicherheitskommission (NSA)

ÖSTERREICH

Für die Republik Finnland:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Finnland

Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)

FINNLAND

(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere zuständige Sicherheitsbehörden mit, die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig sind, sowie wie jede spätere Änderungen dieser Zuständigkeiten. Diese Mitteilungen enthalten auch die Kontaktinformationen der NSAs und anderer zuständiger Sicherheitsbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)