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Artikel 3. Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 3.

Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.

Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026351

alte Dokumentnummer

N2195927358S

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