Artikel 3.
Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001985
Dokumentnummer
NOR12026351
alte Dokumentnummer
N2195927358S
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