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Artikel 4. Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 4.

Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.

Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren Scheckerklärung nicht berührt.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß eine Scheckerklärung, die einer seiner Staatsangehörigen im Ausland abgegeben hat, auf seinem Gebiet gegenüber anderen seiner Staatsangehörigen gültig ist, wenn die Erklärung den Formerfordernissen seines Rechtes genügt.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026352

alte Dokumentnummer

N2195927359S

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