Artikel 38
Art. 38 Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle
1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 33 bis 35 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 15 letzter Satz gilt sinngemäß.
2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20008639
Dokumentnummer
NOR40158278
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