Artikel 37
Art. 37 Administrative Bestimmungen
1. Die liechtensteinischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 4 dieses Abkommens erhobenen Steuern jeweils spätestens vier Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Bemessungsgrundlagen für die Eingangs- und Zuwendungssteuer.
2. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diese Steuern jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins in jeweils einer Zahlung für die Eingangs- und Zuwendungssteuer an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von 0,5 Prozent behalt.
3. Die Steuerbetrage der Eingangs- und Zuwendungssteuer werden von den liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.
4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 36 übermitteln die liechtensteinischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische
Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens acht Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)