vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 38. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 38.

Die in den Artikeln 34 und 36 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren; jedoch kann in jedem Fall eines Verdienstentgangs die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit für die ersten drei Tage unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056138

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)