Artikel 38.
Die in den Artikeln 34 und 36 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren; jedoch kann in jedem Fall eines Verdienstentgangs die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit für die ersten drei Tage unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056138
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