Artikel 38 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu den Anlagen siehe Titeldokument.

Artikel 38

Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in den von den Grenzregelungsausschüssen (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8) genehmigten Vermessungsergebnissen oder in den Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch die örtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.

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