Artikel 38
Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im Grenzurkundenwerk fest, so hat sie diese unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung des Grenzurkundenwerkes verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche Feststellungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR40056462
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