Artikel 38
Verwahrer
- (1) Verwahrer dieser Konvention ist die Republik Albanien.
- (2) Der Verwahrer übermittelt eine beglaubigte Ausfertigung dieser Konvention an jeden die Konvention unterzeichnenden oder der Konvention beitretenden Staat.
- (3) Der Verwahrer teilt den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen oder Beitritte und über Vorbehalte und Erklärungen und andere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dieser Konvention stehen, mit.
- (4) Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien das jeweilige Datum des Inkrafttretens der Konvention in Übereinstimmung mit Artikel 40 mit.
- (5) Der Verwahrer registriert diese Konvention mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
- (6) Das erste Treffen des Ausschusses der Minister wird vom Verwahrer nach Inkrafttreten der Konvention einberufen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132092
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