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Artikel 38 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 38

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140885

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