Artikel 38
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20007917
Dokumentnummer
NOR40140885
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