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Artikel 38 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 38

KAPITEL IX. INFORMATION, STUDIEN UND FORSCHUNG

Artikel 38

Information

  1. 1. Die Organisation dient als Zentrum, für eine effiziente Sammlung, Austausch und Weiterverbreitung von:
  1. a) statistischen Informationen über Weltproduktion, -preise, -exporte und -importe, Kakaoverbrauch und -lagern; und
  2. b) technischen Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kakao, soweit dies für geeignet erachtet wird.
  1. 2. Der Rat kann die Mitglieder auffordern, zusätzlich zu den Informationen, die sie auf Grund anderer Artikel zur Verfügung zu stellen haben, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschließlich regelmäßiger Berichte über die Produktions- und Verbrauchspolitiken, Preise, Exporte und Importe, Lager und Besteuerung.
  2. 3. Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemäßen

    Tätigkeit der Organisation verlangten statistischen und sonstigen Informationen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen, oder hat es dabei Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe dafür zu erklären. Stellt sich heraus, daß in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so kann der Rat jedwede hierfür notwendigen Maßnahmen treffen.

  1. 4. Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, zumindest

    jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Kakaobohnenproduktion und des Mahlproduktes für das laufende Kakaojahr.

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