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Artikel 38 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1996

Unterabschnitt I

Fischereifahrzeuge Norwegens Artikel 38

Artikel 38

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Norwegens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.

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