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Artikel 37 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 37

(1) Leistungen aufgrund dieses Abkommens können vom leistungspflichtigen Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei mit befreiender Wirkung in deren Währung geleistet werden.

(2) Hat ein Träger eine Leistung nach Artikel 33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die Erstattung in der Währung der Partei, in deren Gebiet der Träger seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die für beide Parteien im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

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