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Artikel 33 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 33

(1) Die Behörden und Träger beider Hohen Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Leistung an eine Person im Gebiet der anderen Partei zu zahlen, so kann die Leistung auf Ersuchen des Trägers der ersten Partei durch einen Träger der zweiten Partei gewährt werden.

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