Artikel 37.
Die Beträge aus Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und besonderen Abgaben, die die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen einheben, dürfen keine Gewinnquelle darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003754
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
