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Artikel 37. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 37.

Die Beträge aus Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und besonderen Abgaben, die die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen einheben, dürfen keine Gewinnquelle darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003754

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