VERWAHRER
Artikel 37
(1) Diese Satzung und jede Erklärung über die Annahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen werden vorerst bei der Regierung der Schweiz hinterlegt.
(2) Die Regierung der Schweiz notifiziert allen hierzu berechtigten Staaten den Eingang dieser Erklärungen und das Datum des Inkrafttretens dieser Satzung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)